Nichtwohngebäude

Wärmeschutznachweis Nichtwohngebäude

Büro, Schule oder Verkaufsstätte: für Nichtwohngebäude verlangt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), bis 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG), einen eigenen Nachweis mit Beleuchtung, Kühlung und Zonierung. Diese Seite erklärt das Referenzgebäudeverfahren, die U-Wert-Höchstwerte der Anlage 3 und die Zonierung nach DIN V 18599 sowie die Anforderungen an bestehende Nichtwohngebäude ab 2030.

Wärmeschutznachweis für Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude wie Büros, Schulen oder Verkaufsstätten verlangt das GModG einen eigenen Nachweis. Anders als beim Wohngebäude werden zusätzlich die eingebaute Beleuchtung und die Kühlung mitbilanziert, und das Gebäude wird in Zonen unterschiedlicher Nutzung aufgeteilt. Berechnungsgrundlage ist bei Bauantrag bis 31.12.2026 die DIN V 18599: 2018-09, bei Bauantrag ab dem 01.01.2027 die DIN/TS 18599: 2025-10.

Das Referenzgebäudeverfahren

Wie beim Wohngebäude wird ein geometrisch identisches Referenzgebäude mit fest vorgegebener Ausstattung gerechnet. Bei Bauantrag bis 31.12.2026 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des geplanten Gebäudes höchstens 55 Prozent des Referenzwerts betragen. Bei Bauantrag ab dem 01.01.2027 darf er den Wert eines Referenzgebäudes mit neuer technischer Referenzausführung (Anlage 2) nicht überschreiten. In die Bilanz gehen Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und die eingebaute Beleuchtung ein.

Maßgeblich ist Paragraph 18 des GModG für den Primärenergiebedarf, Paragraph 19 für den baulichen Wärmeschutz und Paragraph 21 für die Berechnung, bis 31.12.2026 nach DIN V 18599 in der Fassung 2018-09, ab dem 01.01.2027 nach DIN/TS 18599: 2025-10.

Höchstwerte des mittleren U-Werts

Der bauliche Wärmeschutz wird über mittlere U-Werte je Bauteilgruppe nachgewiesen, getrennt nach der Raum-Solltemperatur. Beheizte Zonen ab 19 Grad haben strengere Werte als niedrig beheizte Zonen von 12 bis unter 19 Grad.

BauteilgruppeZone ab 19 GradZone 12 bis unter 19 Grad
Opake Außenbauteile0,28 W/(m²K)0,50 W/(m²K)
Transparente Außenbauteile1,5 W/(m²K)2,8 W/(m²K)
Vorhangfassade1,5 W/(m²K)3,0 W/(m²K)
Glasdächer und Lichtbänder2,5 W/(m²K)3,1 W/(m²K)

Quelle: GModG Anlage 3, Werte unverändert. Die Mittelwerte werden je Temperaturzone getrennt gebildet und geprüft.

Zonierung nach DIN V 18599-10

Ein Nichtwohngebäude wird in Zonen mit gleicher Nutzung und Konditionierung aufgeteilt. Grundlage sind die Nutzungsprofile der DIN V 18599-10, etwa für Büro, Schule, Verkauf oder Lager. Jede Zone bringt eigene Randbedingungen wie Betriebszeiten, Solltemperatur und Beleuchtungsstärke in die Bilanz ein. Für bestimmte Gebäudetypen erlaubt das GModG ein vereinfachtes Ein-Zonen-Verfahren (Paragraph 32). Ab dem 01.01.2027 gelten die Nutzungsprofile der DIN/TS 18599-10: 2025-10.

Unterschied zum Wohngebäude

Der Nachweis für Nichtwohngebäude unterscheidet sich in mehreren Punkten vom Wohngebäude. Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten gegenüber.

MerkmalWohngebäudeNichtwohngebäude
Primärenergie-Anforderungbis Bauantrag 31.12.2026 höchstens 55 Prozent, danach höchstens 100 Prozent des neuen Referenzgebäudesbis Bauantrag 31.12.2026 höchstens 55 Prozent, danach höchstens 100 Prozent des neuen Referenzgebäudes
Baulicher WärmeschutzTransmissionswärmeverlust wie Referenzmittlerer U-Wert je Bauteilgruppe
Bilanzierte BereicheHeizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlungzusätzlich eingebaute Beleuchtung
Zonierungmeist ein WohnprofilMehrzonenmodell nach DIN V 18599-10
Energieausweisje nach Baujahr und Größeim Bestand bis 31.12.2026 Wahl Bedarf oder Verbrauch, ab 01.01.2027 Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung mit Klassen A bis G

Quelle: GModG Paragraphen 15 bis 21, 80 und Anlage 3.

Neue Anforderungen ab 2027

Für Nichtwohngebäude bringt das GModG mehrere Stufen. Maßgeblich für den Neubau ist der Zeitpunkt des Bauantrags (Paragraph 111). Bei Bauanträgen ab dem 01.01.2027 darf der Jahres-Primärenergiebedarf den Wert eines Referenzgebäudes nach der neuen Anlage 2 nicht überschreiten, gerechnet wird nach DIN/TS 18599: 2025-10. Ab dem 01.01.2028 sind neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, als Nullemissionsgebäude zu errichten (Paragraph 10a), ab dem 01.01.2030 gilt das für alle neuen Gebäude (Paragraph 10).

Für bestehende Nichtwohngebäude gelten ab dem 01.01.2027 Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (Paragraph 40). Der Jahres-Primärenergiebedarf darf ab dem 01.01.2030 höchstens das 3,5fache und ab dem 01.01.2033 höchstens das 2,95fache des Bedarfs eines Referenzgebäudes nach Anlage 2 betragen, für das Referenzgebäude ist immer der Primärenergiefaktor 0,7 anzusetzen. Als erfüllt gilt die Anforderung, wenn das Gebäude ab dem 01.01.1996 errichtet wurde, nachweislich das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994 erreicht, die Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt oder mit Fernwärme versorgt wird. Ausgenommen sind unter anderem Gebäude, deren Abriss oder umfassende Sanierung feststeht, Baudenkmäler, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie freistehende kleine Gebäude. Den Nachweis verlangt die zuständige Behörde (Paragraph 41). Mit einem vor dem 01.01.2027 ausgestellten Bedarfsausweis gelingt er bis 31.12.2032 nur, wenn der ausgewiesene Primärenergiebedarf höchstens das 0,5fache des Skalenendwerts beträgt, ab dem 01.01.2033 höchstens das 0,4fache.

Weitere Pflichten: Nichtwohngebäude mit Heizung, Lüftung oder Klimaanlage über 70 kW Nennleistung sind bis 31.12.2029 mit Gebäudeautomation auszurüsten (Paragraph 56). Ab dem 01.01.2027 ist auf neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche und auf neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden eine Solarenergieanlage zu errichten, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (Paragraph 106). Ab dem 01.01.2027 werden außerdem Lüftungsanlagen über 70 kW Nennleistung in die energetische Inspektion einbezogen.

Häufige Fehler im Nachweis

Zu grobe Zonierung

Bereiche unterschiedlicher Nutzung oder Konditionierung dürfen nicht zusammengefasst werden. Eine falsche Zonierung verzerrt den Primärenergiebedarf.

Beleuchtung vergessen

Anders als beim Wohngebäude ist die eingebaute Beleuchtung Pflichtbestandteil der Bilanz. Wird sie weggelassen, ist der Nachweis ungültig.

U-Werte falsch gemittelt

Die mittleren U-Werte müssen je Temperaturzone getrennt gebildet und gegen die jeweilige Spalte der Anlage 3 geprüft werden, nicht über das ganze Gebäude.

Häufig gestellte Fragen

Welches Verfahren gilt für ein Nichtwohngebäude im Neubau?

Das Referenzgebäudeverfahren. Bei Bauantrag bis 31.12.2026 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 55 Prozent des baugleichen Referenzgebäudes betragen, bei Bauantrag ab dem 01.01.2027 höchstens den Wert des neuen Referenzgebäudes.

Welche U-Wert-Höchstwerte gelten?

Nach Anlage 3 je Bauteilgruppe und Temperaturzone, zum Beispiel opake Bauteile 0,28 in Zonen ab 19 Grad und 0,50 in Zonen von 12 bis unter 19 Grad.

Was bedeutet die Zonierung nach DIN V 18599-10?

Die Aufteilung des Gebäudes in Bereiche gleicher Nutzung anhand der Nutzungsprofile, etwa Büro, Schule oder Verkauf, jeweils mit eigenen Randbedingungen.

Warum wird die Beleuchtung mitbilanziert?

Weil künstliche Beleuchtung in Büros, Schulen und Verkaufsstätten einen erheblichen Energieanteil hat. Die DIN V 18599 bilanziert sie als eigene Energiedienstleistung.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis beim Nichtwohngebäude?

Beim Neubau ist nur der Bedarfsausweis zulässig. Im Bestand besteht bis 31.12.2026 freie Wahl. Ab dem 01.01.2027 ist bei Verkauf, Vermietung oder Vertragsverlängerung für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung auszustellen.

Gilt das vereinfachte Verfahren für jedes Gebäude?

Nein, nur für die in Paragraph 32 Absatz 2 GModG genannten Gebäudetypen, etwa Bürogebäude, Schulen oder Bibliotheken. Die Nutzungsprofile dafür stehen in Anlage 6. Komplexe gemischte Gebäude brauchen das Mehrzonenmodell.

Was kostet der Nachweis für ein Nichtwohngebäude?

Er beginnt online ab 149 €, liegt bei komplexer Zonierung aber deutlich höher. Aufwand und Datenlage bestimmen den Preis.

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Über den Autor

Burak Uzun

Betreiber, redaktionelle Verantwortung · Köln

Verantwortlich für Recherche und Aufbereitung der Inhalte zum Wärmeschutznachweis, GModG (früher GEG), KfW-Effizienzhausstufen und U-Wert-Berechnung nach DIN EN ISO 6946.

Anbieter und Impressum Kontakt Stand: 26. Oktober 2026
Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • GModG Gebäudemodernisierungsgesetz (bis 28.07.2026 GEG), Paragraphen 18, 19, 21, 40, 41, 56, 106 und Anlage 3
  • BGBl. 2026 I Nr. 226 (Änderungen ab 01.01.2027)
  • DIN V 18599:2018-09 und DIN/TS 18599:2025-10 (Energetische Bewertung)
  • DIN V 18599-10 (Nutzungsrandbedingungen)
  • BBSR GEG-Infoportal Nichtwohngebäude
Aktualisierung

Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften, Normen oder Förderlogik ändern. Stand dieser Seite: 26. Oktober 2026. Frühere Stände sind über das Impressum nachfragbar.

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